Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand März 2001)
trm tankservice rhein-mosel GmbH

1. Allgemeines

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und sind Bestandteil jedes zwischen uns und dem Kunden abgeschlossenen Vertrages. Ihnen vorgehend gilt außerdem die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B und C (VOB/B und C), sofern die Ausführung von Bauleistungen Vertragsgegenstand ist.

1.2 Unsere Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.

1.3 Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte.

1.4 Die Unwirksamkeit einer oder eines Teils einer Klausel berührt den anderen Teil der Klausel(n) nicht.

1.5 Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

1.6 Der Einbau von Stoffen und Bauteilen, für die weder DIN-Normen bestehen, noch eine amtliche Zulassung vorgeschrieben ist, bedarf keiner gesonderten Zustimmung des Auftraggebers. Farbabweichungen in zumutbarem Ausmaß gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das Gleiche gilt bei zumutbaren Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen.

1.7 Technische Verbesserungen oder notwendige technische änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterungen darstellen.

2. Angebots- und Entwurfsunterlagen

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Kostenvoranshläge und Frachtangaben sind unverbindlich.

2.2 Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie unseren rechnerischen Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.

2.3 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind oder ihnen durch unsere Leistung entsprochen ist.

2.4 Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Hierzu notwendige Unterlagen stellen wir dem Auftraggeber zur Verfügung.

3. Preise

3.1 Die Lieferungen und Leistungen werden zu den vereinbarten Preisen berechnet. Sofern jedoch nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Senkungen oder Erhöhungen von Kosten (z. Bsp.: Preise für Rohstoffe, geliefertes Material, Fracht oder Montage) oder Steuern (z. Bsp.: Umsatz- oder Mineralölsteuer) eintreten.Dies gilt für Verträge mit Kunden, die nicht Unternehmer i. S. von § 24 AGBG sind (Privatkunden) nur, wenn zwischen dem Vertragsschluß und dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.

3.2 Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.

3.3 Für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen berechnen wir angemessene Zuschläge; desgleichen wenn auf Veranlassung des Auftraggebers über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden anfallen.

4. Zahlung

4.1 Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungserhalt zahlbar. Alle Zahlungen des Auftraggebers werden auf die älteste Forderung verrechnet. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, bei Kaufleuten vom Fälligkeitstag ab, sonst vom Verzug an, Verzugszinsen mindestens in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz sowie alle durch die Zahlungserinnerung entstehenden Kosten zu verlangen.

4.2 Gegenforderungen berechtigen den Kunden nur dann zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, wenn sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind und auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

4.3 Bei Verschlechterung der Zahlungsverhältnisse, Zahlungseinstellung des Auftraggebers sowie bei Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers, sind wir nur noch zur Leistung Zug um Zug verpflichtet.

4.4 Bei Verzug des Auftraggebers sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist mit Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Leistungen einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.

4.5. Eine Abtretung von Forderungen ohne unsere vorherige Zustimmung ist ausgeschlossen.

5. Lieferzeit und Montage

5.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, beginnen wir mit den Arbeiten nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Tage nach Aufforderung durch den Auftraggeber, sofern dieser die gemäß Ziffer 2.4 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung bei uns eingegangen ist.

5.2 Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind und trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können, berechtigen uns für die Dauer der Behinderung die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise einzustellen oder aufzuschieben. Während der Ausführung der Arbeiten ist uns für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

6.2 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine die Demontage solcher Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Die im Zusammenhang mit der Demontage anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.3 Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, Forderungen oder sein Miteigentum an dem neuen Gegenstand in Höhe unserer Forderungen an uns.

6.4 Der Auftraggeber darf über die in unserem Allein- oder Miteigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang verfügen solange er sich nicht im Verzug befindet. Alle Forderungen aus der Veräußerung der Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen Warenlieferungen tritt der Auftraggeber in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei der Veräußerung von Waren an denen wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Der Auftraggeber bleibt jedoch weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt.

6.5 Wir sind zur Forderungseinziehung befugt, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist bzw. Zahlungseinstellung vorliegt. Auf Verlangen hat der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, uns alle für eine Forderungseinziehung notwendigen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

6.6 Abtretungen und außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware und unsere Forderungen hat der Auftraggeber auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

7. Abnahme und Gefahrübergang

7.1 Wir tragen die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.

7.2 Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das Gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergegangen wurden.

7.3 Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das Gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung.

8 Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung

8.1 Binnen einer Woche nach Lieferung von Waren oder sonstiogen Leistungen, in jedem Fall aber bei Abnahme der Leistung hat der Auftraggeber, der Kaufmann ist, alle erkennbaren und der Auftraggeber, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel bei Warenlieferungen auch alle Fehlmengen oder Falschlieferungen schriftlich anzuzeigen.

8.2 Versteckte Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Kaufleuten steht dieses Recht nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Lieferung der Ware bzw. Beendigung unserer Arbeiten zu.

8.3 Bei fristgerechter Mängelrüge werden wir unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche auf unsere Kosten und nach unserer Wahl eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung vornehmen. Schlägt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

8.4 Sofern eine Eigenschaft der Ware oder des Werks von uns zugesichert ist, sind Schadensersatzansprüche aus den §§ 463, 480 Abs. 2, 635 BGB nicht ausgeschlossen. Zugesicherte Eigenschaften sind als solche ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet nur eine nähere Waren- bzw. Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften. Im übrigen sind alle Schadensersatzansprüche des Auftraggebers (z. Bsp.: aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden der Vertragsverhandlungen, Gewährleistung, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung) auch gegen unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Bei Verzug oder zu vertretender Unmöglichkeit haften wir gegenüber Nichtkaufleuten auch bei Fahrlässigkeit, aber nur in Höhe der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme.

8.5 Wir sind zur Gewährleistung nicht verpflichtet, solange der Auftraggeber den unter Berücksichtigung des Mangels geschuldeten Teil des Entgeltes nicht gezahlt hat.

Eine über den Haftungsmaßstab von 8.3 bis 8.4 hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist unabhängig von der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

9 Haftungsausschluß für Auskünfte, Proben

9.1 Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluß jeglicher Haftung. Unsere Muster und Proben gelten hinsichtlich Analyse und Eigenschaften nur als annähernd und stellen unverbindliche Anschauungsunterlagen dar, es sei denn, die Verbindlichkeit ist ausdrücklich vereinbart.

10 Rechtswahl

10.1 Für jegliche Streitigkeit aus dem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Die Anwendung des UN-Kaufrechtübereinkommens vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.

11 Gerichtsstand

11.1 Gerichtsstand, auch in Wechsel- und Schecksachen ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist oder die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 und 3 ZPO vorliegen, der Sitz unserer Gesellschaft.

12 Datenschutz

12.1 Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten werden bei uns zweckgebunden verarbeitet und genutzt. Im übrigen speichern, verändern oder übermitteln bzw. nutzen wir diese Daten ausschließlich im Rahmen der §§ 4 Abs. 1,28 Abs. 1 und 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).